Hundeführerschein in Niedersachsen: Bestehe deine theoretische & praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 NHundG
In Niedersachsen ist der behördliche Sachkundenachweis nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (§ 3 NHundG) für alle Erst-Hundehalter verpflichtend vorgeschrieben. Wer die nötige Sachkunde ignoriert, Fristen versäumt oder Prüfungen nicht rechtskonform ablegt, dem drohen empfindliche behördliche Bußgelder. Als behördlich zertifizierter und anerkannter Prüfer besitze ich die uneingeschränkte Berechtigung zur Abnahme sowohl der theoretischen Sachkundeprüfung als auch der praktischen Prüfung gemäß den strengen niedersächsischen Verordnungen. Unser wissenschaftlich fundiertes Gesamtkonzept bereitet dich und deinen Hund absolut stressfrei, ohne pauschale Rasselisten und punktgenau auf alle gesetzlich verlangten Situationen vor. Über unser innovatives Hybrid-Modell trainierst du flexibel, kleinschrittig und fehlerfrei für ein garantiertes Bestehen.
Anerkannt nach NHundG
Offizielle Abnahme der Theorie- & Praxisprüfung in Niedersachsen durch einen behördlich anerkannten Prüfer.
Rechtssicherheit
Erfülle alle niedersächsischen Auflagen zu 100%, inklusive Meldung im Zentralen Register, und vermeide Bußgelder.
Punktgenaue Simulation
Bereite dich über unser Online-Portal fehlerfrei auf die originalen niedersächsischen Prüfungsfragen vor.
Urbane Kompetenz
Praxis-Vorbereitung für das vom Gesetzgeber geforderte Ablenkungsszenario in Natur und Stadtverkehr.
Erfahrungsberichte über unsere Hundeschule
Hundeführerschein Niedersachsen: theoretische Sachkundeprüfung
Damit Du genau die Unterstützung erhältst, die zu Dir passt, kannst Du zwischen drei verschiedenen Vorbereitungspaketen wählen.
Unsere Empfehlung: Das Sorglos-Komplett-Paket. Hier bekommst Du alles, was Du für die Theorieprüfung brauchst – verständlich erklärt, übersichtlich aufbereitet und optimal auf die Prüfungsfragen abgestimmt. So sparst Du Zeit, lernst gezielt und gehst mit einem guten Gefühl in die Prüfung.
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Hundeführerschein Niedersachsen: praktische Sachkundeprüfung
Damit für jeden Bedarf das passende Angebot dabei ist, bieten wir dir vier verschiedene Vorbereitungspakete an – vom gezielten Prüfungstraining bis hin zum umfassenden Rundum-Service.
Unsere Empfehlung: Das Sorglos-Komplett-Paket. Es beinhaltet alle wichtigen Trainingsbausteine, die für eine erfolgreiche praktische Prüfung erforderlich sind. Du und dein Hund werden Schritt für Schritt auf sämtliche Prüfungsinhalte vorbereitet, sodass Sie der Prüfung gelassen entgegensehen können.
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Ablauf Hundeführerschein (Theorie & Praxis)
Der Weg zum Hundeführerschein ist klar strukturiert und einfach nachvollziehbar. Damit du optimal vorbereitet bist, haben wir dir den gesamten Ablauf Schritt für Schritt zusammengestellt.
Termine für den Hundeführerschein Niedersachsen
- 20.07.2026 - 18:00 Uhr
- 02.08.2026 - 18:00 Uhr
- 16.08.2026 - 18:00 Uhr
- 30.08.2026 - 18:00 Uhr
- 13.09.2026 - 18:00 Uhr
- 27.09.2026 - 18:00 Uhr
- 11.10.2026 - 18:00 Uhr
- 25.10.2026 - 18:00 Uhr
- 08.11.2026 - 18:00 Uhr
- 22.11.2026 - 18:00 Uhr
- 11.07.2026 - 11:00 Uhr
- 22.07.2026 - 11:00 Uhr
- 01.08.2026 - 11:00 Uhr
- 15.08.2026 - 11:00 Uhr
- 29.08.2026 - 11:00 Uhr
- 18.11.2026 - 11:00 Uhr
Kosten für den Hundeführerschein Niedersachsen
Preise
| Leistung | Preis |
| theoretische Sachkundeprüfung | 65 € |
| praktische Sachkundeprüfung | 65 € |
* Alle Preise inkl. MwSt.
Hundeführschein Niedersachsen: Häufig gestellte Fragen
Ja. Gemäß § 3 NHundG ist nach dem 1. Juli 2013 ein Sachkundenachweis für Erst- Hundehalterinnen und -halter erforderlich. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Vorbereitende Kurse sind nicht verpflichtend und können auf freiwilliger Basis absolviert werden. Es steht jeder Hundehalterin und jedem Hundehalter frei, sich ohne Vorbereitungskurs zur jeweiligen Sachkundeprüfung anzumelden. Jede/r Hundehalterin/-halter muss die Sachkundeprüfung nur einmalig erfolgreich ablegen.
Ja, denn die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NHundG erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat, Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist, Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat, eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist, eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt, für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
Ja. Jede Hundeschule kann weiterhin Kurse zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bzw. zur Vorbereitung auf eine Sachkundeprüfung anbieten. Eine Prüfung zur Erlangung des Sachkundenachweises entsprechend NHundG kann nur von einem anerkannten Prüfer abgenommen werden. Dieser kann beispielsweise von der Hundeschule zum Zweck der Sachkundeprüfung eingeladen werden.
Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen und ohne Beanstandung einen Hund gehalten hat.
Wer nach dem 1. Juli 2011 die Hundehaltung aufgenommen hat, gilt nur als sachkundig, wenn er bereits in den letzten zehn Jahren zuvor über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat.
Nein. Nur die Halterin/der Halter muss seine Sachkunde nachweisen können. Die Halterin/der Halter trägt auch für Familienmitglieder und Dritte, die z.B. mit dem Hund spazieren gehen, die Verantwortung. Die Halterin/der Halter muss prüfen, ob sie/er es verantworten kann, einer anderen Person den Hund zu überlassen. Ein Hund kann von mehreren Haltern gehalten werden. Sofern Familienangehörige, die keine Halter sind (z.B. Kinder) den Haushalt verlassen (oder verlassen haben) und eine Hundehaltung aufnehmen (oder nach Juli 2011 aufgenommen haben), müssen diese Personen als Neuhundehalterinnen und -halter im Besitz eines Sachkundenachweises sein.
Den amtlich anerkannten Prüferinnen und Prüfern steht seit dem 1.7.2013 die Prüfung, die den Anforderungen des § 3 Abs. 2 NHundG entspricht, zur Verfügung. In § 3 Abs. 6 Nr. 4 NHundG ist geregelt, dass die erforderliche Sachkunde auch besitzt, wer nachweislich eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als gleichwertig anerkannt worden ist.
Bislang sind folgende „sonstige Prüfungen“ anerkannt:
Die Abschlussprüfung zur Tierpflegerin/zum Tierpfleger in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension gemäß § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1093).
Die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 1 sowie die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 2 des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (BHV) nach der Prüfungsordnung von 2001 bzw. vom 01.01.2014.
Der D.O.Q.-Test 2.0 der Tierärztlichen Arbeitsgemeinschaft für Hundehaltung e.V. (TAG-H) nach der Prüfungsordnung zum theoretischen Prüfungsteil und nach der Prüfungsordnung zum praktischen Prüfungsteil, jeweils vom 15.08.2013
Der „Hundeführerschein nach IBH e.V.-Richtlinien mit Sachkundenachweis“, bestehend aus „Sachkundenachweis nach IBH-Richtlinien“ in Verbindung mit „Praktische Prüfung zum Hundeführerschein nach IBH-Richtlinien“ nach der „Prüfungsordnung Hundeführerschein sowie Sachkundenachweis nach IBH e.V. Richtlinien“, Stand 01.2014.
Der „Hundeführerschein des BVZ Hundetrainer e.V.“ nach der „Prüfungsordnung für den Hundeführerschein des BVZ Hundetrainer e.V.“, Stand 02.2017 (Nds. MBl Nr. 26/2017 S. 831).
Die DHVE-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 1, die DHVE-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 2, sowie die DHVE-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 3 nach der Prüfungsordnung des Dachverbandes für Hautierverhaltensberatung in Europa e. V. (DHVE) vom 04.08.2015.
Für diese Prüfungen gilt: Erst die vollständig in Theorie und Praxis abgelegte Prüfung gilt als Nachweis der Sachkunde. Die Anerkennung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt(Nds. MBl. 2014, Nr. 15, Seite 315 bzw. Nr. 22, Seite 438 und Nds. MBl. 2015, Nr. 1, Seite 5) veröffentlicht, in dem die Einzelheiten nachgelesen werden können.
Die Qualifikation, einen Wesentest abzunehmen berechtigt nicht automatisch zum Prüfen der Niedersächsischen Sachkunde für Hundehalterinnen und Hundehalter. Qualifiziert sind gem. § 3 NHundG Fachtierärztinnen und Tierärzte für Tierverhalten, Fachtierärztinnen und Tierärzte für Tierschutzkunde und Tierärztinnen/-e mit Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie. Die genannten Personen benötigen dann die Anerkennung der zuständigen Behörde. Sofern eine Tierärztin/ ein Tierarzt aus dieser Personengruppe zudem berechtigt ist, den Wesenstest zu prüfen, benötigt sie/er zusätzlich eine Anerkennung durch die Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt).
Sachkundeprüfung
Der Anforderungsrahmen für eine einheitliche theoretische und praktische Sachkundeprüfung wurde von einer Facharbeitsgruppe (AG) erarbeitet. Hundehalterinnen und -halter werden ab Juli 2013 die Möglichkeit haben, den theoretischen Test online oder in Papierform zu absolvieren.
Der praktische Test wird ebenfalls ab Juli 2013 von anerkannten Prüfern abgenommen. Die zu prüfenden Alltagssituationen wurden von der o.g. AG festgelegt. Eine Prüfungsordnung wird rechtzeitig zum 1. Juli 2013 vorliegen.
Alle anerkannten Prüferinnen/er werden rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verpflichtung Informationen und Zugang zu Prüfungsunterlagen erhalten.
Theoretische Prüfung Hundehaltersachkunde
Von der o.a. AG wurden zur Verfügung gestellte Fragenkataloge insbesondere des VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen), des BVZ (Berufsverband zertifizierter Hundetrainer e.V.), des BHV (Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen) sowie zum D.O.Q.-Test 2.0 (Dog-Owners-Qualification-Test 2.0) zu einem gemeinsamen Fragenpool zusammengefügt. Dieser überarbeitete Katalog mit mehreren hundert Fragen bildet die Grundlage des theoretischen Sachkundenachweises.
Der theoretische Sachkundenachweis kann von den Hundehalterinnen und Hundehaltern als Online-Test wie auch als Papierfragebogen abgelegt werden. Es handelt sich um einen Multiple-Choice-Test bestehend aus 35 Fragen. Die Themenbereiche umfassen: Erziehung, Ausbildung, Angst und Aggression, Haltung, Pflege, Gesundheit; Zucht, Fortpflanzung, Rasse, Kommunikation sowie einschlägiges Recht. Die Bereitstellung des Multiple-Choice-Tests erfolgt durch eine beauftragte zentrale Stelle.
Praktische Prüfung der Hundehaltersachkunde
Die praktische Prüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Sie muss nicht mit dem eigenen Hund abgelegt werden. Der Schwerpunkt der niedersächsischen Prüfung liegt nicht auf der Überprüfung des Ausbildungsstandes des Hundes oder auf der Bewertung des Hund-Haltergespannes, sondern auf der Überprüfung der Sachkunde der Halterin/des Halters. Sofern die Hundehalterin/der Hundehalter einmal erfolgreich eine praktische Prüfung abgelegt hat, muss sie/er diese Prüfung nicht bei Anschaffung eines weiteren Hundes wiederholen. Im Falle des Haltens eines als gefährlich eingestuften Hundes muss mit diesem Hund die praktische Sachkundeprüfung erneut abgelegt werden. Die zu prüfenden Situationen und die Bewertung der Prüfung werden rechtzeitig zum Inkrafttreten der Verpflichtung im Juli 2013 bekannt gegeben.
Sachkundeprüfungen dürfen nur von anerkannten Prüferinnen und Prüfern abgenommen werden. Von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfer/-innen werden dem Fachministerium gemeldet und dort gelistet. Ab Juli 2013 wird vom Fachministerium – unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben – eine fortlaufend geführte Liste der anerkannten Prüfer geführt. Auskunft über die erfolgte Anerkennung kann derzeit z.B. ihre Hundeschule oder die zuständige Behörde (Veterinäramt oder Ordnungsamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt) geben.
Der Sachkundenachweis muss nicht von der Halterin/ dem Halter beim Führen des Hundes mitgeführt werden.
Ab dem 1. Juli 2013 werden den anerkannten Prüfern Muster für eine Bescheinigung der Hundehaltersachkunde zur Verfügung gestellt.
Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen müssen ihre Sachkunde durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Steuerbescheinigung, Tierärzteausweis etc.) nachweisen können.
Für Hundehalterinnen und -halter, die vor dem 1. Juli 2013 einen Sachkundenachweis erbringen wollen/müssen gilt: Eine Urkunde/Bescheinigung über eine Sachkundeprüfung, die bei einem derzeit in Niedersachsen anerkannten Prüfer erfolgreich abgelegt wurde, gilt ebenfalls als Nachweis.
Das Zertifikat der Niedersächsischen Tierärztekammer ist mit dem Antrag auf Anerkennung gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 der Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) vorzulegen. Das Zertifikat gilt als Nachweis der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2. Auch die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG ebenfalls als qualifiziert geltenden vorgenannten Personen benötigen eine Anerkennung durch die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Fachbehörde. Eine Anerkennung von Stellen ist nur in Verbindung mit einer qualifizierten Person möglich.
Personen, welche die Sachkundeprüfung abnehmen wollen, müssen die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Die Tierärztekammer Niedersachsen ist mit der Bescheinigung des Nachweises der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Zertifizierung) beauftragt worden. Die sogenannte Zertifizierung von Hundetrainern durch die Tierärztekammer Niedersachsen stellt eine Möglichkeit dar, die Qualifikation zur Anerkennung zu erreichen. Diese Zertifizierung ist vergleichbar mit derjenigen von Hundetrainern in Schleswig-Holstein durch die dortige Tierärztekammer.
Die Zertifizierungsprüfung erfolgt nach der „Prüfungsordnung für den professionellen Sachkundenachweis“ der Tierärztekammer Niedersachsen in der jeweils vom Fachministerium bestätigten Fassung, die auf der Internetseite der Tierärztekammer eingesehen werden kann. Die Prüfung umfasst einen theoretischen Teil, ein Fachgespräch und einen praktischen Teil. Personen, die sich zertifizieren lassen wollen, können sich bei der Tierärztekammer Niedersachsen bewerben. Die Tierärztekammer Niedersachsen lädt die Bewerberinnen und Bewerber zu den Prüfungen ein. Die Ausstellung des Zertifikats über das Bestehen der Prüfung erfolgt personenbezogen.
Weitere Personen gelten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG ebenfalls als qualifiziert. Insbesondere sind dies zertifizierte Leistungsrichter des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH), Hundeerzieher und Verhaltensberater Industrie- und Handelskammer/Berufsverband, Hundeerzieher und Verhaltensberater e.V. (IHK/BHV), Prüfer zum BHV-Hundeführerschein, Prüfer zum VDH- Hundeführerschein, Fachtierärzte für Tierverhalten, Fachtierärzte für Tierschutzkunde und Tierärzte mit Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie sowie Tierärzte mit der Berechtigung zur Abnahme des Dog-Owners-Qualification (D.O.Q.)Test 2.0.
Alle vorgenannten Personengruppen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, bevor sie die Tätigkeit als Prüfer aufnehmen dürfen.
Sie haben die Möglichkeit, dass die Prüflinge die Prüfung auf ihren mobilen Endgeräten (Smartphone, Tablet) durchführen können. Dazu müssen Sie einen Prüfling plus Prüfung anlegen. Wichtig, bitte nicht die schriftliche Prüfung auswählen. Nun haben Sie die Auswahl „Prüfung auf diesem Gerät durchführen“ und die neue Möglichkeit „die Prüfung auf einem anderen Gerät durchführen“. Hier können Sie nun den Code für den Prüfling abrufen, damit dieser die Prüfung auf seinem mobilen Endgerät durchführen kann. Der Prüfling muss dann auf seinem Endgerät die Website aufrufen und den Code, den Sie angezeigt bekommen, eingeben.
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